Kurzantwort: Die Versicherungssumme sollte zu den versicherten Sachen und deren vertraglich festgelegtem Wert passen. Für Werkstatteinrichtung ist bei einer Neuwertversicherung der heutige Ersatzpreis wichtig, nicht der Buchwert. Ist die Summe erheblich zu niedrig, kann der Versicherer auch bei einem Teilschaden anteilig kürzen. Eine aktuelle Inventarliste und die Prüfung der Vertragsklauseln helfen, diese Lücke zu erkennen.
Der neue Kompressor steht längst in der Ecke. Die Akkugeräte wurden nach und nach ergänzt, das Materiallager ist gewachsen. Im Versicherungsschein steht aber noch die Summe vom Betriebsstart. Genau deshalb lohnt sich ein Rundgang durch die Werkstatt mit einer einfachen Frage: Passt der Vertrag noch zu dem, was heute hier steht?
Versicherungssumme und Versicherungswert sind zwei verschiedene Größen. Die Summe ist der vereinbarte Betrag im Vertrag. Der Versicherungswert ergibt sich aus dem vorhandenen Bestand und den Bewertungsregeln der Police.
Nach § 75 Versicherungsvertragsgesetz kann die Leistung entsprechend dem Verhältnis beider Größen reduziert werden, wenn die Summe beim Schaden erheblich unter dem Versicherungswert liegt. Es geht also nicht erst dann um Unterversicherung, wenn die ganze Werkstatt verloren ist. Auch die Zahlung für einen kleineren versicherten Schaden kann betroffen sein. Abweichende Vereinbarungen im Vertrag sind dabei zu berücksichtigen.
Beginnen Sie mit Räumen und Arbeitsbereichen, nicht mit einer geschätzten Gesamtsumme. Das macht die Aufstellung nachvollziehbar und hilft, die vielen kleinen Anschaffungen zu erfassen.
| Bereich | Was Sie aufnehmen sollten | Praktischer Nachweis |
|---|---|---|
| Werkstatt | Maschinen, Werkbänke, Absaugung, Regale | Geräteliste, Fotos, aktuelle Angebote |
| Werkzeug | Handwerkzeuge, Akkugeräte, Mess- und Prüfgeräte, Zubehör | Inventarliste je Arbeitsplatz oder Koffer |
| Lager | Rohstoffe, Ersatzteile, Handelsware, auftragsbezogenes Material | Bestandslisten und Einkaufspreise |
| Büro | Computer, Bildschirme, Möbel, Telefontechnik | Rechnungen und Geräteliste |
| Fremde Sachen | Gemietete Geräte, Leasingmaschinen, Kundeneigentum | Eigentümer, Vertrag und Zuständigkeit vermerken |
Schreiben Sie auch auf, wo sich die Sachen befinden: in der Werkstatt, im Außenlager oder unterwegs. Eine ausreichende Summe beantwortet noch nicht die Frage, ob der jeweilige Ort mitversichert ist.
Die Bestandsliste ist zunächst eine Arbeitsgrundlage. Welche Positionen tatsächlich in welchen Vertrag gehören, sollte anschließend geklärt werden. Fremde Sachen dürfen dabei weder pauschal vergessen noch ungeprüft dem eigenen Bestand zugeschlagen werden.
Eine abgeschriebene Maschine kann weiterhin täglich gebraucht werden. Ihr niedriger Buchwert sagt wenig darüber aus, was ein gleichwertiger Ersatz heute kostet. Rechnungen und Anlagenverzeichnis sind deshalb ein guter Einstieg, aber kein fertiger Versicherungswert.
Bei einer vereinbarten Neuwertversicherung ist für die Betriebseinrichtung grundsätzlich der Ersatz in neuer, vergleichbarer Ausführung maßgeblich. Für Waren, Vorräte oder nicht mehr genutzte Sachen können andere Bewertungsregeln gelten. Die GDV-Musterbedingungen VSG 2010, Abschnitt B § 17 unterscheiden diese Gruppen ausdrücklich. Die Muster erklären das Prinzip; entscheidend bleiben Ihre eigenen Bedingungen.
Notieren Sie bei größeren Positionen einen aktuellen Vergleichspreis mit Datum. Klären Sie außerdem, ob die Werte netto oder brutto anzusetzen sind. Eine Mischung aus beidem macht die Aufstellung unnötig ungenau.
Speichern Sie die Liste zusammen mit Fotos und Belegen an einem Ort, der auch nach einem Schaden in der Werkstatt erreichbar bleibt.
Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht kann eine anteilige Kürzung wegen Unterversicherung ausschließen. Entscheidend ist sein genauer Wortlaut: Welche Voraussetzungen müssen eingehalten werden, für welche Positionen gilt er und gibt es Betragsgrenzen?
Er ist kein Ersatz für eine Bestandsaufnahme. Andere Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte und Ausschlüsse können weiterhin gelten. Auch eine automatische Summenanpassung sollte darauf geprüft werden, ob sie größere Neuanschaffungen oder einen zusätzlichen Standort tatsächlich ausreichend berücksichtigt.
Lassen Sie sich die betreffende Klausel zeigen. Der Satz „Das ist alles mit drin“ hilft im Schadenfall weniger als eine nachvollziehbare Regelung im Vertrag.
Ein fester jährlicher Termin ist eine praktikable Routine. Zusätzlich lohnt sich der Abgleich bei größeren Veränderungen: neue Maschine, mehr Lagerbestand, zusätzlicher Standort oder eine deutlich andere Betriebsausstattung.
Die Frage nach den Sachwerten ist außerdem nur ein Teil der Absicherung. Welche Bausteine zusammengehören, erklärt unser Überblick zu Gewerbeversicherungen für Handwerksbetriebe. Schäden, die Sie anderen zufügen, behandelt der Ratgeber zur Betriebshaftpflicht.
Für die erste Bestandsaufnahme können Sie gleichartige Kleinteile sinnvoll zusammenfassen. Wertvolle Geräte sollten einzeln mit Modell, Seriennummer und Nachweis erfasst werden. Stimmen Sie ab, welche Dokumentation für Ihren Vertrag verlangt wird.
Er hilft bei der Identifikation, kann aber überholt sein. Vergleichen Sie ihn mit dem heute maßgeblichen Ersatzwert und den Bewertungsregeln Ihres Vertrags.
Sie kann eine zu niedrige Summe korrigieren. Fehlende Gefahren, nicht vereinbarte Einsatzorte oder besondere Ausschlüsse löst sie jedoch nicht. Diese Punkte müssen gesondert geprüft werden.
Nehmen Sie zum Abgleich die aktuelle Police, Ihre Inventarliste und die letzten größeren Anschaffungen mit. Damit lässt sich konkreter über Lücken sprechen als mit einer alten Gesamtsumme allein.
Erfahren Sie mehr über unser Versicherungsgutachten für Handwerksbetriebe oder lassen Sie Ihre bestehende Police im kostenlosen Gutachten prüfen.
Hinweis: Der Beitrag bietet allgemeine Orientierung. Die Bewertung des Bestands und die Entschädigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und dem konkreten Schaden.